2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. März 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete mit Schreiben vom 9. April 2024 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: