Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.102 / lm / bs Art. 152 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer beantragte bei der IV-Stelle des Kantons B._____ in der Vergangenheit verschiedene Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) und bezog zuletzt seit dem 1. Februar 1995 eine unbefristete ganze IV-Rente. Während die in den Jah- ren 2001 und 2004/2005 durchgeführten Revisionsverfahren keine an- spruchserheblichen Veränderungen aufzeigten, wurde die unbefristete ganze Rente des Beschwerdeführers im Rahmen eines erneuten Revisi- onsverfahrens der IV-Stelle des Kantons B._____ mit Verfügung vom 30. Mai 2013 eingestellt. 1.2. Der mittlerweile in den Kanton Aargau umgezogene Beschwerdeführer meldete sich am 24. März 2020 unter Angabe von Hüftnekrosen, diversen Rücken- und Hüftoperationen, Herzproblemen, Psoriasis und Fibromyalgie sowie aufgrund einer weiteren geplanten Schulter- bzw. Hüftoperation bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwer- degegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerbli- cher Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Rentenbegeh- rens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Ein- wände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD wies die Be- schwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer poly- disziplinären Abklärung mit nachfolgender Abklärung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Ver- sicherten sei mindestens eine halbe Rente ab Beginn resp. nach Ablauf der Wartezeit zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. März 2024 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete mit Schreiben vom 9. April 2024 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere bezüglich der Begründungspflicht verletzt habe, da sie zu den verschiede- nen Einwänden in seinem Schreiben vom 28. September 2020 nicht annä- hernd Stellung genommen habe (vgl. Beschwerde S. 2). 1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver- fügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 1.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegeg- nerin ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung genügend nachgekommen, legte sie doch kurz dar, von welcher Arbeitsfähigkeit sie ausging, welche medizinischen Unterlagen sie bei ihrem Entscheid berück- sichtigte und weshalb sie zum Schluss kam, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der damaligen Rentenaufhebung (Verfügung vom 30. Mai 2013) nicht wesentlich verändert habe und daher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Zudem ging sie auch auf die vor- gebrachten Einwände des Beschwerdeführers ein und legte summarisch dar, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 205). Dem Beschwerdeführer war es damit -4- möglich, sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer sie seinen Ren- tenanspruch verneinte, ein Bild zu machen. Der Entscheid der Beschwer- degegnerin konnte sodann auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen), weshalb eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu ver- neinen ist. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2024 nicht (erneut) auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 eingegangen ist (vgl. Beschwerde S. 2), vermag da- ran ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Beschwerdegegnerin sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich mit dem Einwandschreiben vom 28. September 2020 auseinandergesetzt hat und deshalb eine erneute ex- plizite Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf dieses Schreiben nicht angezeigt war. Das Schreiben vom 28. September 2020 wurde mit Blick auf die Akten bereits im Rahmen eines früheren Vorbe- scheidverfahrens vom Beschwerdeführer eingereicht (VB 116 f.). Zu die- sem Zeitpunkt stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September 2020 in Aussicht, dass sie auf das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten werde (VB 112 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 28. September 2020 legte der Beschwerdeführer so- dann seine Einwände gegen den Vorbescheid vom 1. September 2020 dar und reichte die angeforderten medizinischen Unterlagen ein (VB 116 f.), welche die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fach- ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, zur Stellungnahme vorlegte (VB 124). Aufgrund der Stellung- nahme von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 29. Oktober 2020 trat die Beschwerdegegnerin schliesslich auf das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers ein, stellte ihm in Aussicht, dass sie den Vorbescheid vom 1. September 2020 ersetzen und einen neuen Entscheid fällen werde (VB 126), was sie letztlich rund drei Jahre später mit ihrer Verfügung vom 29. Januar 2024 tat (VB 205). Da sich die Beschwerdegegnerin demnach bereits mit dem Einwandschreiben vom 28. September 2020 auseinander- gesetzt hatte und der Beschwerdeführer nach Zustellung des (neuen) Vor- bescheids vom 24. Januar 2023 (VB 181) auch nochmals die Möglichkeit hatte, seine (allenfalls bereits im Schreiben vom 28. September 2020 ein- gereichten) Einwände erneut darzulegen (VB 183) – zu welchen die Be- schwerdegegnerin sodann explizit in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2024 Stellung bezog (VB 205) – erweist sich die Rüge des Beschwerdeführer als unbegründet. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 205) zu Recht abgewiesen hat. -5- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf es, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Ände- rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Ände- rung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materi- ellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom 16. November 2015 E. 3.2). 3.3. Sofern sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein Aspekt aus dem gesam- ten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum we- sentlich verändert hat, können andere Elemente der Anspruchsberechti- gung frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen -6- dazu Anlass geben (BGE 130 V 253 E. 3.4 S. 259; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4, 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4, 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). 3.4. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1. f. hiervor) bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 4. 4.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.4. hiervor) bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._____ vom 30. Mai 2013 (VB 85), mit welcher die unbefristete ganze IV-Rente des Be- schwerdeführers aufgehoben worden war. In dieser war die IV-Stelle des Kantons B._____ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (VB 85 S. 1). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die orthopä- dische Untersuchung ihres RAD vom 14. Dezember 2012 (vgl. dazu VB 78). 4.2. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 205) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbeson- dere auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Januar, 24. März, 8. August und 27. November 2023 (VB 180; 191; 197; 202). In seiner Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2023 ging Dr. med. D._____ von folgenden Diagnosen mit vorübergehender Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aus (VB 180 S. 3): " ▪ Arthroskopische Adhäsiolyse, Resektion der Bursa iliopectinea und Psastenotomie rechts am 01.07.2020 ▪ Diagnostische Schultergelenksarthroskopie mit subacromialer De- kompression und Bicepstenotomie rechts am 26.01.2021 ▪ Diagnostische Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, intraartiku- läres Débridement, subacromiale Dekompression und AC-Ge- lenksresektion links am 28.10.2021 -7- ▪ Koronare 1-Gefässerkrankung mit erhaltener LV-Funktion aktuell: 1 x DES in eine 50-70 %-Stenose des mittleren RIVA am 03.03.2022". Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte RAD-Arzt Dr. med. D._____ aus, mit Ablauf der Wartezeit bestehe in einer angepassten Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese sei von einer viermonatigen Arbeitsunfä- higkeit nach der Schultergelenkarthroskopie mit subacromialer Dekom- pression und Bicepstenotomie rechts vom 26. Januar 2021 unterbrochen worden. Nach der arthroskopischen Bicepstenotomie mit intraartikulärem Débridement, subacromialer Dekompression und AC-Gelenkresektion links am 28. Oktober 2021 könne von einer dreimonatigen Arbeitsunfähig- keit ausgegangen werden, da im Konsultationsbericht vom 28. Januar 2022 keine Pathologie mehr berichtet werde und sogar die Resektion der Bursa iliopectinea inklusive Pfannen- und Kopfwechsel der TEP rechts hätte vor- geschlagen werden können. Die koronare 1-Gefässerkrankung habe we- gen der über den gesamten Zeitraum erhaltenen LV-Funktionen zu keinem Zeitpunkt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Eine ange- passte Tätigkeit sei wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bü- cken, ohne häufiges Knien, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne Ge- hen in unwegsamem Gelände, ohne Rumpfrotation im Sitzen/Stehen, nicht in kauernder Stellung und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterun- gen und Vibrationen verbunden seien (vgl. VB 180 S. 3 f.). In seinem Be- richt vom 24. März 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____ im Wesentlichen an seiner Beurteilung vom 23. Januar 2023 fest (vgl. VB 191). Mit der Beurteilung vom 8. August 2023 nahm RAD-Arzt Dr. med. D._____ erneut Stellung zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich fest, der Einwand und die neu vorliegenden medizini- schen Unterlagen vermöchten die Beurteilung des RAD vom 23. Januar 2023 insoweit zu beeinflussen, als nach der Operation vom 1. Mai bis zum 18. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheine (vgl. VB 197 S. 3). An dieser Einschätzung hielt er sodann auch in seiner Akten- beurteilung vom 27. November 2023 fest (vgl. VB 202). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -8- 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischen Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Beurtei- lung des RAD aus verschiedenen Gründen ungenügend und die Durchfüh- rung einer polydisziplinären Abklärung zwingend notwendig sei (vgl. Be- schwerde S. 3 ff.). So werde in der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 23. Januar 2023 bloss zu drei Problemkreisen Stellung genommen, näm- lich zur Schultergelenkproblematik rechts, zur AC-Gelenks-Resektion links sowie zu der koronaren Eingefässerkrankung. Alle anderen Diagnosen, welche er in seinem Schreiben vom 28. September 2020 und seine Medi- ziner in unzähligen Berichten gestellt hätten und die ihn wesentlich ein- schränkten, würden nicht einmal erwähnt (Beschwerde S. 3). Zudem wür- den die zahlreichen und behindernden, über alle Körperteile verstreuten Beschwerden eine polydisziplinäre Abklärung rechtfertigen, weil ein Chi- rurg wie Dr. med. D._____ gar nicht in der Lage sei, all diese Beschwerden einzeln und in der Gesamtschau zu beurteilen, da ihm dazu die Fachkom- petenz fehle (Beschwerde S. 4). 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich RAD-Arzt Dr. med. D._____ nicht nur zur Schultergelenkproblematik, zur AC-Gelenks-Resektion und zur koronaren -9- Eingefässerkrankung äusserte, sondern auch zu den anderen in den Be- richten vorhandenen Befunden, den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden und auch zu den im Raum stehenden Diagnosen Stellung bezog. So hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 etwa betreffend der von Dr. med. E._____, Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie Facharzt für Chirurgie, in seinem Be- richt vom 24. Januar 2022 diagnostizierten Psoriasis vom Plaque-Typ pa- rim inversa fest, dass Funktionsdefizite ebenso wenig wie eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit im Bericht mitgeteilt würden. Auch in Bezug auf das im Raum stehende Schlafapnoesyndrom hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____ fest, dass der im Spital F._____ geäusserte Verdacht auf ein (ob- struktives) Schlafapnoe-Syndrom DD Schluckstörung unklarer Genese bald darauf nicht hätte bestätigt werden können und auch im Bericht der G._____ AG vom 15. November 2021 ein Schnarchen ohne Hinweise für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) mitgeteilt werde. Mit Blick auf die Epworth Sleepiness Scale (ESS) mit 0 Punkten (<10) und den STOP-BANG-Score mit 5 Punkten (>5 hohes Risiko) könne daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit generiert werden. Weiter führte RAD- Arzt Dr. med. D._____ aus, dass PD Dr. med. H._____, Facharzt für Kar- diologie sowie Allgemeine Innere Medizin, nach der Koronarangiographie vom 3. März 2022 über die – wie geplant – komplikationsfreie Implantation eines DES in eine mediale RIVA-Stenose berichte. Die von ihm beiläufig erwähnte Diagnose "Fibromyalgie" sei mit überwiegender Wahrscheinlich- keit der nicht plausiblen Behauptung eines Sachverhaltes geschuldet. Al- lein eine neue Diagnose ohne weiteren Bezug auf eine mitgeteilte Funkti- onsstörung, insbesondere eine ohne biologisch verstandene Basis und ohne hochschulmedizinische Akzeptanz, erlaube nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit (VB 197 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosestellung massgeblich ist, sondern der Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Be- einträchtigung und dementsprechend das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.1 mit Hinweisen) und dass – wie RAD-Arzt Dr. med. D._____ richtigerweise festhielt – den diesbezüglich re- levanten Berichten keinerlei Funktionseinschränkungen zu entnehmen sind, hat sich RAD-Arzt Dr. med. D._____ nicht nur betreffend diese Prob- lemkreise geäussert, vielmehr ist seine Einschätzung, dass daraus keine aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanten Leistungseinschränkun- gen hervorgehen, auch nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dabei ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. med. D._____, ausser auf dem Gebiet der Orthopädischen Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, über keinen weiteren entsprechen- den Facharzttitel in den vom Beschwerdeführer genannten Disziplinen (vgl. - 10 - Beschwerde 4) verfügt, da er lediglich eine (versicherungsmedizinische) Stellungnahme zu den vorgelegten medizinischen Berichten abgab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1). Hinsichtlich der hier im Vordergrund stehenden orthopädischen Einschrän- kungen hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____ schlüssig fest, dass die histori- schen Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet im Untersuchungsbe- richt vom 14. Dezember 2012 (vgl. dazu VB 78) hinreichend gewürdigt wor- den seien (VB 180 S. 3). Nach dem Pfannen- und Kopfwechsel vom 1. Mai 2023 habe sich ein komplikationsfreier Verlauf ohne objektivierbare Funk- tionsdefizite mit einer auch radiologisch guten Lage der Prothesenkompo- nenten gezeigt. Bei sicherem Gangbild, negativem Trendelenburg-Zei- chen, symmetrischer Kraft im Quadriceps, einer allseits gut innervierten Muskulatur an den unteren Extremitäten und fast symmetrischer wie schmerzfreier Kraftprüfung gegen Widerstand an beiden Hüftgelenken stehe einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nichts mehr im Weg (VB 197 S. 3). In Bezug auf den Bericht von Dr. med. I._____, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, Kantonsspital J._____, vom 5. Oktober 2023, in welchem dem Be- schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. VB 200 S. 4), legte RAD-Arzt Dr. med. D._____ schlüssig dar, dass Dr. med. I._____ über klinisch durchgängig unauffällige Befunde ohne jed- wede Pathologie berichte. Die "recht ausgedehnte Hypästhesie lateral bis anterolateral am Oberschenkel bis über das Knie" sei nicht mit einem Funk- tionsdefizit verknüpft und könne ohnehin nicht als organisches Substrat von Gesundheitsproblemen qualifiziert werden. Nachdem auch radiologisch "eine unveränderte Implantatlage mit guter Osseointegration der Pfanne [und auch] keine ektopen Verknöcherungen" mehr beschrieben hätten wer- den können, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (VB 202 S. 2). Insgesamt sind die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 23. Ja- nuar, 24. März, 8. August und 27. November 2023 (VB 180; 191;197; 202) in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersu- chungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend re- levanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 5.3 hiervor). Dr. med. D._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zu seiner nachvoll- ziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 191 S. 2). Davon ausgenommen sei eine viermonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach der Schultergelenksarthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bicepstenotomie rechts vom 26. Januar 2021, eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nach der arthroskopischen Bicepstenoto- - 11 - mie mit intraartikulärem Débridement, subacromialer Dekompression und AC-Gelenkresektion links am 28. Oktober 2021 (VB 180 S. 3) sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 1. Mai bis zum 18. Juli 2023 (VB 197 S. 3). Soweit sich der Beschwerdeführer selbst als in einer (auch) angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig einschätzt (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Beschwerdeangaben der versi- cherten Person allein für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht ge- nügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei- chend erklärbar sind. Dabei müssen die Beschwerdeangaben zuverlässi- ger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556), was vorliegend gemäss den schlüssig be- gründeten Beurteilungen von Dr. med. D._____ nicht der Fall ist. Es ist Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Be- schwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dar- gelegt – die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Arbeitsunfähig- keit (auch) in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist schliesslich darauf hin- zuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizini- scher Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 6.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurtei- lungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ erwecken könnten (vgl. E. 5.2. hiervor). Die Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Recht- sprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 5.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hin- weisen). Damit verletzte die Beschwerdegegnerin folglich auch ihre Unter- suchungspflicht nicht, indem sie auf weitere Abklärungen verzichtete (poly- disziplinäre Abklärung sowie Einholen der Akten des Krankentaggeld-ver- sicherers [vgl. Beschwerde S. 3 ff.]), zumal die Beschwerdegegnerin – - 12 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) – ausweislich der Akten auch die medizinischen Akten des Krankentaggeld- versicherers einholte (vgl. VB 161.1-161.3; 166.1-166.3) und diese RAD- Arzt Dr. med. D._____ zur Stellungnahme vorlegte (vgl. VB 197 S. 2). Ge- stützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ ist dem- nach seit dem 14. August 2020 und darüber hinaus von einer medizinisch- theoretisch 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an- gepassten Tätigkeit auszugehen (VB 191 S. 2), mit einer viermonatigen Unterbrechung nach der Schultergelenksarthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bicepstenotomie rechts vom 26. Januar 2021, einer dreimonatigen Unterbrechung nach der arthroskopischen Bicepstenotomie mit intraartikulärem Débridement, subacromialer Dekompression und AC- Gelenkresektion links am 28. Oktober 2021 (VB 180 S. 3) sowie einer Un- terbrechung nach der Operation vom 1. Mai bis zum 18. Juli 2023 (VB 197 S. 3). 6.4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 davon aus, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der damaligen Rentenaufhebung (Verfügung vom 30. Mai 2013 [VB 85]) nicht wesentlich verändert habe. Der damalige Entscheid habe festgehal- ten, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad 0 % betrage (VB 205 S. 1). Dabei hat die Beschwerde- gegnerin jedoch verkannt, dass sich der medizinische Sachverhalt des Be- schwerdeführers insoweit seit der damaligen Rentenaufhebung wesentlich verändert hat (vgl. E. 3.1. f. hiervor), als der Beschwerdeführer gestützt auf die beweiskräftigen Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ mehrfach für eine nicht unwesentliche Dauer vollständig in seiner Arbeits- fähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 6.3. hiervor). Insofern liegt – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin – eine we- sentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor (vgl. E. 3.2. hiervor), womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nachfolgend frei zu prüfen ist (vgl. E. 3.3. hiervor). 7. Zu prüfen sind somit die erwerblichen Auswirkungen des beim Beschwer- deführer vorliegenden Gesundheitsschadens. 7.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener - 13 - Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 7.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Vor- liegend besteht der potentielle Rentenanspruch angesichts der Neuanmel- dung zum Leistungsbezug am 24. März 2020 (VB 95) und der sechsmona- tigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem 1. September 2020. 7.3. 7.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer zuletzt bei der K._____ GmbH angestellt und hat diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren (Kündigung per 30. Juni 2020; VB 139.2). Da der Beschwerdefüh- rer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wei- terhin bei der K._____ GmbH angestellt wäre, ist folglich auf den dort zu- letzt erzielten Verdienst abzustellen. Gemäss den Angaben des Arbeitge- bers hat der Beschwerdeführer im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens im Oktober 2019 (vgl. VB 139.2) ein Einkommen in der Höhe von - 14 - Fr. 59'310.00 erzielt (vgl. für den Zeitraum September 2018 bis September 2019 in VB 139.1 S. 5). Indexiert auf das Jahr 2020 ergibt dies ein Validen- einkommen von Fr. 59'763.00 (Fr. 59'310.00 x 105.6 [2020] / 104.8 [2019; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2010-2022, Baugewerbe/Bau]). 7.3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dabei ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesund- heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2), wobei in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten priva- ten Sektor massgebend sind. Da der Beschwerdeführer ab November 2019 kein tatsächliches Einkom- men mehr erzielt hat (VB 134 S. 3; 139.1 S. 5), sind vorliegend die LSE- Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf- grund des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) auf den Tabellenlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Total, Männer, in der Höhe von monatlich Fr. 5'261.00 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2) und damit, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die LSE-Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004-2022), von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'815.00 (Fr. 5'261.00 x 12 : 40 x 41.7) auszugehen. Da die- ses das Valideneinkommen (vgl. E. 7.3.1. hiervor) übersteigt, resultiert – für die Zeiten, für welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 6.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von 0 %. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) würde auch die Gewährung eines leidensbedingten Ab- zugs vom Invalideneinkommen in – vorliegend offensichtlich nicht gerecht- fertigter – maximal möglicher Höhe von 25 % (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) nichts ändern. Insofern erübrigen sich diesbezügliche Weiterun- gen. - 15 - 8. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 IVG), dem 1. September 2020, ist gemäss vorangehenden Aus- führungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 6.3. hiervor) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % anzunehmen (vgl. E. 7.3.2. hiervor). Gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ ist je- doch beim Beschwerdeführer vom 26. Januar bis zum 27. Mai 2021, vom 28. Oktober 2021 bis zum 28. Januar 2022 sowie vom 1. Mai bis zum 18. Juli 2023 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit auszugehen (VB 180; 197). Da per 26. Januar 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten und damit ein 100%iger In- validitätsgrad ausgewiesen ist, ergibt sich per 1. Januar 2021 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Urteil des Bun- desgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3, wonach in einer solchen Konstellation die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung gelangt). Ab dem 28. Mai 2021 ist wieder von der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 6.3. hiervor) und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen (vgl. E. 7.3.2. hiervor). Die ab 1. Januar 2021 zuzusprechende ganze Inva- lidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Au- gust 2021 zu befristen. Ab dem 1. September 2021 besteht sodann kein Rentenanspruch mehr. Da jedoch ab dem 28. Oktober 2021 wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist (VB 180), resultiert ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist, weil seit dem 28. Januar 2022 wiederum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (VB 180), bis zum 30. April 2022 zu befristen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Ein Rentenanspruch aufgrund der vollständigen Arbeitsunfä- higkeit vom 1. Mai bis 18. Juli 2023 ist dagegen aufgrund ihrer kurzen Dauer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ausgeschlossen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 aufzuheben. Der Beschwer- deführer hat für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. Demnach ergibt sich folgender (befristeter) Rentenan- spruch des Beschwerdeführers: - 16 - Zeitraum Rentenhöhe 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 ganze Rente 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 ganze Rente 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Das Obsiegen des Beschwerdefüh- rers erweist sich als geringfügig, weshalb ihm Fr. 600.00 und der Be- schwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). 9.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Per- son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, welcher die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung sowie (eventualiter) die Zusprache einer unbefristeten halben Invalidenrente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er vom 1. Januar bis 31. August 2021 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Zudem erfolgte die teil- weise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes wegen zu berück- sichtigenden Grund. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, dem Beschwer- deführer einen Viertel der richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 825.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Januar 2024 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer - 17 - für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 aus- machend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 825.00 zu be- zahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Mary