Da für die Gutheissung eines Erlassgesuches die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E.2.1.), kann offengelassen werden, ob hier eine grosse Härte vorliegt. 6. 6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -8- 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.