bestätigten Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners – ein volles Taggeld von Fr. 2'104.85 bezogen hatte (VB 309). Sodann hätte die Beschwerdeführerin bemerken müssen, dass es sich bei der für den Mai 2022 erfolgten Nachzahlung vom 23. November 2022 um einen Fehler der Arbeitslosenkasse handeln musste, da beide Abrechnungen (siehe dazu Abrechnung vom 24. Juni 2022 [VB 309] sowie vom 23. November 2022 [VB 219]) für den Monat Mai 2022 erfolgt waren. Dass die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 nachträglich durch jene vom 14. Februar 2023 ersetzt worden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.