5.2.2. Der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der bis zum 23. November 2022 bei den Akten liegenden gut nachvollziehbaren Verfügungen sowie Abrechnungen – trotz der verzögerten Zahlungen seitens der Arbeitslosenkasse – auffallen müssen, dass sie für den Monat Mai 2022 zu viele Leistungen bezogen hat; insbesondere unter Berücksichtigung der am 19. Juli 2022 ergangenen Rückforderungsverfügung. Aus dieser wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2022 bereits am 24. Juni 2022 – trotz ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und der damals noch nicht -7-