Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gestützt auf die von der Arbeitslosenkasse am 14. Februar 2023 erlassenen Verfügungen sowie die Abrechnung vom 15. Februar 2023 davon ausgegangen, dass die Rückforderung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20 aufgehoben worden sei (vgl. E. 4. hiervor; VB 15), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen rund zweieinhalb Monate nach dem Leistungsbezug vom 23. November 2022 ergangen sind und deshalb keine Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu belegen vermögen.