5.2. 5.2.1. Ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung zu erlassen ist, hängt davon ab, ob sie die Nachzahlung für den Monat Mai 2022 am 23. November 2022 gutgläubig empfangen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2.; AVIG-Praxis RVEI C2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gestützt auf die von der Arbeitslosenkasse am 14. Februar 2023 erlassenen Verfügungen sowie die Abrechnung vom 15. Februar 2023 davon ausgegangen, dass die Rückforderung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20 aufgehoben worden sei (vgl. E. 4. hiervor;