_ ausbezahlt worden, obwohl sie erst seit dem 15. Juli 2022 vom Sozialamt materielle Hilfe beziehe und für den Monat Juli 2022 lediglich Fr. 540.70 erhalten habe. Man könne von ihr nicht verlangen, dass sie über diese unübersichtliche Buchhaltung, komplizierten Korrespondenzen und Ungereimtheiten noch den fachlichen Überblick bewahre. Sie habe mit reinem Gewissen und gutem Glauben gehandelt (Eingabe der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse vom 14. Januar 2024 in VB 19 f.).