4. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass sie im guten Glauben gehandelt habe (vgl. Beschwerde). In ihrer Einsprache vom 8. Dezember 2023 hatte sie ausgeführt, sie sei irritiert gewesen, als sie am 14. Februar 2023 zwei Verfügungen erhalten habe, worunter die erste Verfügung jene vom 19. Juli 2022 mit der Rückforderung von Fr. 1'052.20 aufgehoben und die zweite Verfügung erneut eine Rückforderung von Fr. 1'052.20 gestellt habe. Am 15. Februar 2023 habe sie sodann eine neue aktualisierte Abrechnung für den Monat Mai 2022 erhalten, aus welcher sich eine Nachzahlung von Fr. 0.00 gezeigt habe. Nach Rücksprache mit dem Sozialamt