Zum anderen forderte sie erneut einen Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdeführerin zurück, da dieser am 23. November 2022 für die Kontrollperiode Mai 2022 fälschlicherweise überwiesen worden ist, obwohl sie am 24. Juni 2022 bereits ein volles Taggeld ausbezahlt erhalten hatte (VB 184; vgl. E. 3.2. und 3.3. hiervor). Am 15. Februar 2023 erging eine neue Abrechnung für den Monat Mai 2022, mit welcher die Abrechnung vom 23. November 2022 ersetzt und eine Nachzahlung von Fr. 0.00 vorgesehen wurde (VB 183). Am 18. Juli 2023 stellte die Beschwerdeführerin betreffend die mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gestellte Rückforderung von Fr. 1'052.20 ein Erlassgesuch (VB 89).