3.4. Am 14. Februar 2023 erliess die Arbeitslosenkasse zwei Verfügungen. Zum einen hob sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht die Verfügung vom 19. Juli 2022, in welcher sie eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'052.20 verfügt hatte (vgl. E. 3.2. hiervor), auf (VB 189). Zum anderen forderte sie erneut einen Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdeführerin zurück, da dieser am 23. November 2022 für die Kontrollperiode Mai 2022 fälschlicherweise überwiesen worden ist, obwohl sie am 24. Juni 2022 bereits ein volles Taggeld ausbezahlt erhalten hatte (VB 184; vgl. E. 3.2. und 3.3. hiervor).