3.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. August 2022 seine Vorleistungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 100 % anerkannt hat (VB 262), veranlasste die Arbeitslosenkasse eine Überprüfung der zuvor bereits geleisteten Arbeitslosenentschädigungen. Für den Monat Mai 2022 ging sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damals bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die Hälfte des Taggelds bezogen hat, obwohl diese am 24. Juni 2022 ein volles Taggeld ausbezahlt bekommen hatte (vgl. E. 3.2. -5-