3.2. Mit der Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 forderte die Arbeitslosenkasse von der Beschwerdeführerin den für den Monat Mai 2022 zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 zurück, weil diese im genannten Monat trotz ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld erhalten hat (VB 276). Gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 ein Erlassgesuch bei der Arbeitslosenkasse ein (VB 248 f.).