2.3. Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist die häufigste Form eines schuldhaften Verhaltens. In Betracht fallen kann aber etwa auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, wenn die Unrechtmässigkeit für den Leistungsempfänger leicht erkennbar ist (ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 4b mit Hinweisen). Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar erscheint (KIESER ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 65 zu Art. 25).