Die Leistung beziehende Person darf das von ihr geforderte, zumutbare Mindestmass an Sorgfalt beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Die geforderte Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesge- -4- richts 8C_784/2009 vom 17. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (AVIG-Praxis RVEI RZ C2).