konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011, E. 3.2). Die Leistung beziehende Person darf das von ihr geforderte, zumutbare Mindestmass an Sorgfalt beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen.