2. 2.1. Am 10. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforderung. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89) mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 (VB 21) zu Recht abgewiesen hat.