Mit Verfügungen vom 14. Februar 2023 hob die Arbeitslosenkasse zum einen aufgrund ihrer Vorleistungspflicht ihre Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 auf (vgl. E. 1.2. hiervor) und zum anderen forderte sie den am 23. November 2022 zu viel nachbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdeführerin zurück. Betreffend diese Rückforderung stellte die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 erneut ein Erlassgesuch, welches vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. November 2023 abgewiesen wurde. Die dagegen am 8. Dezember 2023 eingereichte Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 ab.