In der Folge veranlasste die Arbeitslosenkasse am 23. November 2022 eine Nachzahlung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20, obwohl die Beschwerdeführerin für den besagten Monat am 24. Juni 2022 bereits ein auf einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums beruhendes Taggeld bezogen hatte. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2023 hob die Arbeitslosenkasse zum einen aufgrund ihrer Vorleistungspflicht ihre Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 auf (vgl. E. 1.2. hiervor) und zum anderen forderte sie den am 23. November 2022 zu viel nachbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdeführerin zurück.