Mit Verfügung vom 18. August 2022 hatte der Beschwerdegegner festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. März 2022 in im Verlauf schwankendem Umfang arbeitsunfähig sei, vermittelbar sei und seit dem 1. März 2022 eine Vorleistungspflicht seitens der Arbeitslosenversicherung bestehe, wobei sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 100 % habe. In der Folge veranlasste die Arbeitslosenkasse am 23. November 2022 eine Nachzahlung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20, obwohl die Beschwerdeführerin für den besagten Monat am 24. Juni 2022 bereits ein auf einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums beruhendes Taggeld bezogen hatte.