1.3. Mit Verfügung vom 18. August 2022 hatte der Beschwerdegegner festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. März 2022 in im Verlauf schwankendem Umfang arbeitsunfähig sei, vermittelbar sei und seit dem 1. März 2022 eine Vorleistungspflicht seitens der Arbeitslosenversicherung bestehe, wobei sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 100 % habe.