1. 1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. März 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022. In der Folge richtete ihr die zuständige Arbeitslosenkasse ab dem 1. März 2022 Taggelder aus. 1.2. Am 19. Juli 2022 erliess die Arbeitslosenkasse gegen die Beschwerdeführerin eine Rückforderungsverfügung bezüglich einer für den Monat Mai 2022 infolge eines angepassten Vermittlungsgrades zu viel ausbezahlten Leistung in der Höhe von Fr. 1'052.20. Am 25. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass dieser Rückforderung.