Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.100 / lc / GM Art. 95 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. März 2022 Antrag auf Arbeits- losenentschädigung ab dem 1. März 2022. In der Folge richtete ihr die zu- ständige Arbeitslosenkasse ab dem 1. März 2022 Taggelder aus. 1.2. Am 19. Juli 2022 erliess die Arbeitslosenkasse gegen die Beschwerdefüh- rerin eine Rückforderungsverfügung bezüglich einer für den Monat Mai 2022 infolge eines angepassten Vermittlungsgrades zu viel ausbezahlten Leistung in der Höhe von Fr. 1'052.20. Am 25. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass dieser Rückforderung. 1.3. Mit Verfügung vom 18. August 2022 hatte der Beschwerdegegner festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. März 2022 in im Verlauf schwankendem Umfang arbeitsunfähig sei, vermittelbar sei und seit dem 1. März 2022 eine Vorleistungspflicht seitens der Arbeitslosenversicherung bestehe, wobei sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rah- men von 100 % habe. In der Folge veranlasste die Arbeitslosenkasse am 23. November 2022 eine Nachzahlung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20, obwohl die Beschwerdeführerin für den besagten Monat am 24. Juni 2022 bereits ein auf einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums beruhendes Taggeld bezogen hatte. Mit Verfügun- gen vom 14. Februar 2023 hob die Arbeitslosenkasse zum einen aufgrund ihrer Vorleistungspflicht ihre Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 auf (vgl. E. 1.2. hiervor) und zum anderen forderte sie den am 23. Novem- ber 2022 zu viel nachbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwer- deführerin zurück. Betreffend diese Rückforderung stellte die Beschwerde- führerin am 18. Juli 2023 erneut ein Erlassgesuch, welches vom Beschwer- degegner mit Verfügung vom 9. November 2023 abgewiesen wurde. Die dagegen am 8. Dezember 2023 eingereichte Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Am 10. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 und be- antragte sinngemäss dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforde- rung. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89) mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 (VB 21) zu Recht abgewie- sen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss die- jenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die beiden Voraus- setzungen "guter Glaube" und "grosse Härte" müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hin- weisen). 2.2. Es muss bei der Prüfung eines Erlassgesuchs unterschieden werden zwi- schen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels (Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs) vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht ha- ben. Der gute Glaube entfällt somit, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zu- rückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Per- son auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts C 46/01 vom 24. Oktober 2001 E. 2 mit Hinweisen, AVIG- Praxis RVEI RZ C2). Grobfahrlässig handelt gemäss konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, wer ausser Acht lässt, was jedem verständi- gen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beacht- lich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011, E. 3.2). Die Leistung beziehende Person darf das von ihr geforderte, zumutbare Mindestmass an Sorgfalt beim Leistungs- empfang nicht fehlen lassen. Die geforderte Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Sub- jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesge- -4- richts 8C_784/2009 vom 17. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gut- gläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (AVIG-Praxis RVEI RZ C2). 2.3. Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist die häufigste Form eines schuldhaften Verhaltens. In Betracht fallen kann aber etwa auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Aus- zahlung zu erkundigen, wenn die Unrechtmässigkeit für den Leistungsemp- fänger leicht erkennbar ist (ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 4b mit Hinweisen). Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Be- trachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar erscheint (KIESER ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 65 zu Art. 25). 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse der Beschwerde- führerin ab dem 1. März 2022 Taggelder auszahlte, wobei sie Fr. 2'200.55 für den Monat März 2022 (VB 140), Fr. 2'009.20 für den April 2022 (VB 321), Fr. 2'104.85 für den Mai 2022 (VB 309) und schliesslich Fr. 1'052.65 für den Juni 2022 (VB 289) direkt der Beschwerdeführerin aus- zahlte. Die Arbeitslosenentschädigungen für die nachfolgenden Monate wurden infolge einer entsprechenden Abtretungserklärung der Einwohner- gemeinde Q._____ ausbezahlt (vgl. VB 272). 3.2. Mit der Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 forderte die Arbeitslo- senkasse von der Beschwerdeführerin den für den Monat Mai 2022 zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 zurück, weil diese im genannten Monat trotz ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld erhalten hat (VB 276). Gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 ein Erlassgesuch bei der Arbeitslosenkasse ein (VB 248 f.). 3.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. August 2022 seine Vorleistungspflicht und den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 100 % anerkannt hat (VB 262), veranlasste die Arbeitslosenkasse eine Überprüfung der zuvor bereits geleisteten Arbeitslosenentschädigungen. Für den Monat Mai 2022 ging sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damals bestehenden 50%igen Arbeits- fähigkeit lediglich die Hälfte des Taggelds bezogen hat, obwohl diese am 24. Juni 2022 ein volles Taggeld ausbezahlt bekommen hatte (vgl. E. 3.2. -5- hiervor; VB 309). Daher wurde am 23. November 2022 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'052.20 vorgenommen (VB 219). Mit dieser Nachzah- lung hat die Beschwerdeführerin somit einen Gesamtbetrag von Fr. 3'157.05 für den Monat Mai 2022 erhalten (Auszahlung vom 24. Juni 2022 von Fr. 2'104.85 [VB 309] und Nachzahlung vom 23. November 2022 von Fr. 1'052.20; [VB 219]). 3.4. Am 14. Februar 2023 erliess die Arbeitslosenkasse zwei Verfügungen. Zum einen hob sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht die Verfügung vom 19. Juli 2022, in welcher sie eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'052.20 verfügt hatte (vgl. E. 3.2. hiervor), auf (VB 189). Zum anderen forderte sie erneut einen Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdefüh- rerin zurück, da dieser am 23. November 2022 für die Kontrollperiode Mai 2022 fälschlicherweise überwiesen worden ist, obwohl sie am 24. Juni 2022 bereits ein volles Taggeld ausbezahlt erhalten hatte (VB 184; vgl. E. 3.2. und 3.3. hiervor). Am 15. Februar 2023 erging eine neue Ab- rechnung für den Monat Mai 2022, mit welcher die Abrechnung vom 23. November 2022 ersetzt und eine Nachzahlung von Fr. 0.00 vorgesehen wurde (VB 183). Am 18. Juli 2023 stellte die Beschwerdeführerin betreffend die mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gestellte Rückforderung von Fr. 1'052.20 ein Erlassgesuch (VB 89). Mit Verfügung vom 9. November 2023 lehnte der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 18. Juli 2023 mit der Begründung ab, dass kein guter Glaube der Beschwerdeführerin erkannt werden könne (VB 26). Auf die von der Be- schwerdeführerin am 8. Dezember 2023 eingereichten Einsprache (VB 15) hin erliess der Beschwerdegegner am 11. Januar 2024 einen abweisenden Einspracheentscheid, da die Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug keinen guten Glauben gehabt habe (VB 21 f.). 4. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentli- chen sinngemäss geltend, dass sie im guten Glauben gehandelt habe (vgl. Beschwerde). In ihrer Einsprache vom 8. Dezember 2023 hatte sie ausgeführt, sie sei irritiert gewesen, als sie am 14. Februar 2023 zwei Ver- fügungen erhalten habe, worunter die erste Verfügung jene vom 19. Juli 2022 mit der Rückforderung von Fr. 1'052.20 aufgehoben und die zweite Verfügung erneut eine Rückforderung von Fr. 1'052.20 gestellt habe. Am 15. Februar 2023 habe sie sodann eine neue aktualisierte Ab- rechnung für den Monat Mai 2022 erhalten, aus welcher sich eine Nach- zahlung von Fr. 0.00 gezeigt habe. Nach Rücksprache mit dem Sozialamt sei sie davon ausgegangen, dass sich die beiden Verfügungen vom 14. Februar 2023 gegenseitig aufheben würden, was sich auch aus der neuen Abrechnung vom 15. Februar 2023 zeigen würde (Nachzahlung von Fr. 0.00). Aus diesem Grund sei keine Einsprache gegen die Rückforde- rungsverfügung vom 14. Februar 2023 erhoben worden. Erst nachdem sie -6- mit der Arbeitslosenkasse am 17. Juli 2023 im telefonischen Kontakt ge- standen habe, habe sie ein Erlassgesuch gegen die Rückforderung vom 14. Februar 2023 gestellt (Einsprache vom 8. Dezember 2023 in VB 15). Die Abrechnungen seien für sie nicht mehr kontrollierbar, insbesondere wenn die Abrechnungen sowie Taggelder erst nach fünf Monaten ergehen würden. Die Arbeitslosentaggelder für den Monat Juli 2022 seien vollum- fänglich der Einwohnergemeinde Q._____ ausbezahlt worden, obwohl sie erst seit dem 15. Juli 2022 vom Sozialamt materielle Hilfe beziehe und für den Monat Juli 2022 lediglich Fr. 540.70 erhalten habe. Man könne von ihr nicht verlangen, dass sie über diese unübersichtliche Buchhaltung, kompli- zierten Korrespondenzen und Ungereimtheiten noch den fachlichen Über- blick bewahre. Sie habe mit reinem Gewissen und gutem Glauben gehan- delt (Eingabe der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse vom 14. Januar 2024 in VB 19 f.). 5. 5.1. Nachdem die Verfügung vom 14. Februar 2023 betreffend Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'052.20 (VB 21 f.) in Rechtskraft erwuchs, ist im vor- liegenden Verfahren einzig über den Anspruch auf Erlass der Rückforde- rung vom 14. Februar 2023 (VB 184) zu befinden. 5.2. 5.2.1. Ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädi- gung zu erlassen ist, hängt davon ab, ob sie die Nachzahlung für den Monat Mai 2022 am 23. November 2022 gutgläubig empfangen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2.; AVIG-Praxis RVEI C2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gestützt auf die von der Arbeitslosenkasse am 14. Februar 2023 erlassenen Verfü- gungen sowie die Abrechnung vom 15. Februar 2023 davon ausgegangen, dass die Rückforderung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20 aufgehoben worden sei (vgl. E. 4. hiervor; VB 15), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen rund zweieinhalb Monate nach dem Leistungsbezug vom 23. November 2022 ergangen sind und deshalb keine Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu belegen vermögen. 5.2.2. Der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der bis zum 23. November 2022 bei den Akten liegenden gut nachvollziehbaren Verfügungen sowie Abrech- nungen – trotz der verzögerten Zahlungen seitens der Arbeitslosenkasse – auffallen müssen, dass sie für den Monat Mai 2022 zu viele Leistungen bezogen hat; insbesondere unter Berücksichtigung der am 19. Juli 2022 ergangenen Rückforderungsverfügung. Aus dieser wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2022 bereits am 24. Juni 2022 – trotz ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und der damals noch nicht -7- bestätigten Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners – ein volles Tag- geld von Fr. 2'104.85 bezogen hatte (VB 309). Sodann hätte die Beschwer- deführerin bemerken müssen, dass es sich bei der für den Mai 2022 erfolg- ten Nachzahlung vom 23. November 2022 um einen Fehler der Arbeitslo- senkasse handeln musste, da beide Abrechnungen (siehe dazu Abrech- nung vom 24. Juni 2022 [VB 309] sowie vom 23. November 2022 [VB 219]) für den Monat Mai 2022 erfolgt waren. Dass die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 nachträglich durch jene vom 14. Februar 2023 ersetzt worden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Sozialamt Q._____ habe für den Monat Juli 2022 das volle Taggeld erhalten, obwohl sie sich erst am 15. Juli 2022 beim Sozialamt angemeldet und für diesen Monat eine mate- rielle Hilfe von lediglich Fr. 540.70 bezogen habe (VB 15 und 19), so han- delt es sich hierbei nicht um eine Leistung, welche Gegenstand der Rück- forderungsverfügung vom 14. Februar 2023 ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände ist zu schliessen, dass die Be- schwerdeführerin die Unrechtmässigkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Bezugs der Nachzahlung vom 23. November 2022 mit der von jedem Teil- nehmer am Rechtsverkehr zu verlangenden allgemeinen Sorgfalt und Auf- merksamkeit hätte erkennen können und müssen. Indem die Beschwerde- führerin die Fehlerhaftigkeit nicht bemerkte, ist ihr eine grobe Nachlässig- keit vorzuwerfen. Der teilweise Doppelbezug von Taggeldern musste für die Beschwerdeführerin auch ohne nähere Kenntnisse des schweizeri- schen Sozialversicherungsrechts erkennbar gewesen sein; um den Dop- pelbezug erkennen zu können, war auch keine Beratung oder sonstige Un- terstützung durch Amtsstellen erforderlich. Die Beschwerdeführerin hätte sich nach Eingang der Nachzahlung bei den Behörden über die Rechtmäs- sigkeit der erhaltenen Leistungen für Mai 2022 erkundigen müssen. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin muss aus diesen Gründen verneint werden. Da für die Gutheissung eines Erlassgesuches die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E.2.1.), kann offengelassen werden, ob hier eine grosse Härte vorliegt. 6. 6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -8- 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 16. Juli 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Comiotto