4.3. Nach dem Gesagten lassen sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und deren Arbeitsfähigkeit (insbesondere) in einer angepassten Tätigkeit im anspruchsrelevanten Zeitraum gestützt auf -5- den Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 und die Beurteilungen von Prof. Dr. med. B. vom 30. August 2022 nicht zuverlässig beurteilen.