Es könne ohne Weiteres angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin überarbeite und den eingeschränkten Leistungsumfang dissimuliere (VB 228 S. 3). Zum Beginn der attestierten Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag in der von ihm als angestammt und auch optimal angepasst erachteten Tätigkeit als Vertriebspartnerin (VB 228 S. 3) äusserte sich Prof. Dr. med. B. ebenso wenig wie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung (auch) des Invalideneinkommens ausging (vgl. B 238 S. 5).