B. in seinem Bericht bzw. in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 fest, die bis anhin trotz Behinderung körperlich fitte und einsatzfreudige Beschwerdeführerin verspüre in den letzten Monaten zunehmend eine ausgesprochene Ermüdung nach bereits geringer Aktivität. Sie habe bislang als Vertriebspartnerin eines Reinigungsprodukteherstellers "die Arbeitsfähigkeit von ca. 40-50 % aufrechterhalten" können, befürchte jedoch eine weitere Dekompensation (VB 229 S. 5). Es könne ohne Weiteres angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin überarbeite und den eingeschränkten Leistungsumfang dissimuliere (VB 228 S. 3).