Sie war sodann nach Lage der Akten über den im Zeitpunkt der Abklärung aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Zudem bestehen – wie sich im Folgenden ergibt – Anhaltspunkte für eine im Zeitraum zwischen der fraglichen Abklärung im Juli 2021 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Inwieweit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. September 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG;