Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 31. August 2011 – welcher ebenfalls im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf einen Amortisationskostenbeitrag für das Auto eingeholt worden war – fehlen entsprechende Angaben jedenfalls (VB 80 S. 5 f.). Die zuständige Abklärungsperson äusserte sich sodann nicht zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung und dementsprechend auch nicht zum Anteil des Erwerbs- bzw. des Haushaltsbereichs. Sie war sodann nach Lage der Akten über den im Zeitpunkt der Abklärung aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert.