4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat per 1. Juli 2022 ihren Wohnort gewechselt (Umzug von Q. nach R.) und die Beschwerdegegnerin im August 2022 entsprechend informiert (vgl. VB 230.2). Der Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 (VB 218), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter anderem stützte, basiert indes noch auf der Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Q.. Eine aktuelle Abklärung, welche die neuen örtlichen und räumlichen Verhältnisse berücksichtigt, wurde ausweislich der Akten nicht durchgeführt.