2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung mittels der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) – ausgehend von einer 50%igen Einschränkung im mit 80 % gewerteten -3- Erwerbsbereich und einer 10%igen Einschränkung im mit 20 % gewerteten Haushaltsbereich – einen Invaliditätsgrad von 42 %. Zur Bestimmung der Einschränkung im Haushaltsbereich stützte sie sich im Wesentlichen auf den "Bericht über Amortisationsbeitrag Verlängerung" vom 12. Juli 2021. Die zuständige Abklärungsperson ermittelte darin eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 10 % (VB 218 S. 5).