2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 238) zu Recht ab dem 1. September 2021 (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat.