Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.9 / pm / sc Art. 56 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Marc Dübendorfer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin geht im Teilzeitpensum einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und ist zudem als Hausfrau tätig. Aufgrund eines Geburtsleidens bezieht sie verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 23. März 2021 (Postein- gang) meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer IV- Rente an. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin im Rahmen ihrer entsprechenden Abklärungen durch Prof. Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen. Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren sprach sie ihr mit Verfügung vom 17. No- vember 2022 rückwirkend ab dem 1. September 2021 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei das Verfahren in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks vollständiger und korrekter Ab- klärung der Sachlage. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 17. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 238) zu Recht ab dem 1. September 2021 (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung mittels der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) – ausgehend von einer 50%igen Einschränkung im mit 80 % gewerteten -3- Erwerbsbereich und einer 10%igen Einschränkung im mit 20 % gewerteten Haushaltsbereich – einen Invaliditätsgrad von 42 %. Zur Bestimmung der Einschränkung im Haushaltsbereich stützte sie sich im Wesentlichen auf den "Bericht über Amortisationsbeitrag Verlängerung" vom 12. Juli 2021. Die zuständige Abklärungsperson ermittelte darin eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 10 % (VB 218 S. 5). 3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person erstellt ist, welche Kenntnis der ört- lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Medizi- ner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Un- klarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus- wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die me- dizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der versicherten Personen zu berücksichtigen, wobei di- vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat per 1. Juli 2022 ihren Wohnort gewechselt (Umzug von Q. nach R.) und die Beschwerdegegnerin im August 2022 ent- sprechend informiert (vgl. VB 230.2). Der Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 (VB 218), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung unter anderem stützte, basiert indes noch auf der Wohn- situation der Beschwerdeführerin in Q.. Eine aktuelle Abklärung, welche die neuen örtlichen und räumlichen Verhältnisse berücksichtigt, wurde aus- weislich der Akten nicht durchgeführt. Der Bericht vom 12. Juli 2021 betrifft sodann im Wesentlichen eine Abklärung betreffend den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Amortisationsbeitrag an deren Auto und bildet somit keine geeignete Grundlage, um eventuell vorliegende Ein- schränkungen im Haushalt zu eruieren. So fehlen im Bericht unter anderem die dafür erforderlichen Angaben zu einer etwaigen Fremdhilfe im Haus- halt. In den Bereichen "Ernährung", "Wohnungs- und Hauspflege sowie Haustierhaltung" und "Wäsche- und Kleiderpflege" wurden jeweils keine -4- Einschränkungen attestiert. Dem Bericht ist diesbezüglich lediglich zu ent- nehmen, dass in den jeweiligen Bereichen "keine Verbesserung" eingetre- ten sei. Auf welchen Zeitpunkt und welche Funktionsfähigkeit der Be- schwerdeführerin sich diese Einschätzung bezieht, geht aus dem Bericht nicht hervor. Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 31. Au- gust 2011 – welcher ebenfalls im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf einen Amortisationskostenbeitrag für das Auto eingeholt worden war – fehlen entsprechende Angaben jedenfalls (VB 80 S. 5 f.). Die zuständige Abklärungsperson äusserte sich sodann nicht zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung und dementsprechend auch nicht zum Anteil des Erwerbs- bzw. des Haushaltsbereichs. Sie war sodann nach Lage der Akten über den im Zeitpunkt der Abklärung aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Zudem bestehen – wie sich im Folgenden ergibt – Anhaltspunkte für eine im Zeitraum zwischen der frag- lichen Abklärung im Juli 2021 und dem Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 17. November 2022 eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Inwieweit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. September 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; VB 193) und im Verlauf seither im Haushaltsbereich in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war, lässt sich demnach gestützt auf die vorhandenen Akten nicht beurteilen. 4.2. Des Weiteren ist aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte auch unklar, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde- führerin auf deren Arbeitsfähigkeit auswirken. So hielt RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. in seinem Bericht bzw. in seiner Stellungnahme vom 30. Au- gust 2022 fest, die bis anhin trotz Behinderung körperlich fitte und einsatz- freudige Beschwerdeführerin verspüre in den letzten Monaten zunehmend eine ausgesprochene Ermüdung nach bereits geringer Aktivität. Sie habe bislang als Vertriebspartnerin eines Reinigungsprodukteherstellers "die Ar- beitsfähigkeit von ca. 40-50 % aufrechterhalten" können, befürchte jedoch eine weitere Dekompensation (VB 229 S. 5). Es könne ohne Weiteres an- genommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin überarbeite und den eingeschränkten Leistungsumfang dissimuliere (VB 228 S. 3). Zum Beginn der attestierten Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag in der von ihm als angestammt und auch optimal angepasst erachteten Tätigkeit als Ver- triebspartnerin (VB 228 S. 3) äusserte sich Prof. Dr. med. B. ebenso wenig wie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung (auch) des Invalideneinkommens ausging (vgl. B 238 S. 5). 4.3. Nach dem Gesagten lassen sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin im Haushaltsbereich und deren Arbeitsfähigkeit (insbesondere) in einer angepassten Tätigkeit im anspruchsrelevanten Zeitraum gestützt auf -5- den Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 und die Beurteilungen von Prof. Dr. med. B. vom 30. August 2022 nicht zuverlässig beurteilen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 aufzuheben und die Sache – antragsgemäss – zur weiteren Abklärung der Arbeits- und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. No- vember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. -6- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier