Es ergibt sich damit kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.1.). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 erweist sich folglich als rechtmässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.