3.4. Dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 15. beziehungsweise 25. August 2022 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei diesem Ergebnis ist anzufügen, dass RAD- Arzt Dr. med. F. gestützt auf das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 23. November 2022 davon ausgeht, dass seit spätestens August 2020 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt (VB 64, S. 3).