Im Beschwerdeverfahren wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (vgl. zum Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).