3.2. Die Krankentaggeldversicherung informierte die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – nach entsprechender Empfehlung ihres beratenden Arztes Dr. med. H., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2022 (VB 60, S. 93 ff.) – am 19. Juli 2022, dass sie die Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens beabsichtige. Sie gab der Beschwerdeführerin zudem die vorgesehenen Gutachter sowie den Fragenkatalog bekannt und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zur Begutachtung an sich, zum vorgesehenen Fragenkatalog sowie zu den vorgesehenen Gutachtern (VB 60, S. 116 f.).