Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine minime und im subklinischen Bereich liegende affektive Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung, eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, eine chronische Schmerzstörung nach einem Bagatellunfall mit minimer oberflächlicher Hautverletzung sowie der Verdacht auf eine Rentenbegehrlichkeit (VB 60, S. 202 f.). Es bestehe "seit je" eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (VB 60, S. 207 und S. 210).