2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 15. beziehungsweise 25. August 2022. Aus orthopädischer Sicht wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. VB 60, S. 153): "Freie Funktionen der rechten Hand, eine eingangs beklagte Hyposensibilität der Finger IV und V findet in der orientierenden neurologischen Untersuchung nicht ihr Korrelat.