des frühestmöglichen Anspruchsbeginns zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 70). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte orthopädisch-psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Beurteilungen ihrer behandelnden Ärzte von einer bedeutenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher Anspruch auf eine Invalidenrente.