Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen und holte insbesondere weitere Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich gestützt auf ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten sowie nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin.