Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.99 / sb / fi Art. 85 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt für die damalige C. als Fachmitarbeiterin tätig. Am 20. Juli 2020 meldete sie sich der Folgen eines Unfalls vom 16. September 2019 wegen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab, wozu sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung einholte. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen und holte insbesondere weitere Akten der Unfall- und der Krankentag- geldversicherung ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich gestützt auf ein von der Krankentaggeld- versicherung eingeholtes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten sowie nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung vom 17.01.2023 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leis- tungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzuspre- chen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2023 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 17. Januar 2023 ging die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte orthopä- disch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D., Fachärztin für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. beziehungsweise 25. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 60, S. 143 ff. und S. 183 ff.) sowie eine Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. F., Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabili- tation, vom 23. November 2022 (VB 64) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in deren angestammten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns zu 100 % arbeitsfähig. Es be- stehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 70). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte orthopädisch-psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Be- urteilungen ihrer behandelnden Ärzte von einer bedeutenden Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar -4- 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.3. 2.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.3.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- -5- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.3.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von der Kranken- taggeldversicherung eingeholte bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 15. beziehungsweise 25. August 2022. Aus orthopädischer Sicht wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. VB 60, S. 153): "Freie Funktionen der rechten Hand, eine eingangs beklagte Hyposensibi- lität der Finger IV und V findet in der orientierenden neurologischen Unter- suchung nicht ihr Korrelat. Inkonstante Angaben über myofasciale Beschwerden im rechten Arm, aber auch aktuell links. Status nach Versorgung einer Schnittwunde am rechten Handrücken in 9/2019. Seither rezidivierende Beschwerden, auch mit Symptomausweitung und Verdeutlichung. Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigter dorsale Rumpfmuskulatur. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen." -6- Orthopädisch könne weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (VB 60, S. 155). Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine mi- nime und im subklinischen Bereich liegende affektive Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung, eine somatoforme Schmerzverarbei- tungsstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, eine chronische Schmerzstörung nach einem Bagatellunfall mit minimer oberflächlicher Hautverletzung sowie der Verdacht auf eine Rentenbegehrlichkeit (VB 60, S. 202 f.). Es bestehe "seit je" eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tä- tigkeiten (VB 60, S. 207 und S. 210). An dieser Beurteilung hielten die Gut- achter fest, nachdem ihnen die Krankentaggeldversicherung am 17. Au- gust 2022 einen aktuellen Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. August 2022 (VB 60, S. 166 ff.) zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme vorgelegt hatte (vgl. VB 60, S. 160 und S. 180). 3.2. Die Krankentaggeldversicherung informierte die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – nach entsprechender Empfehlung ihres beratenden Arztes Dr. med. H., Facharzt für Neurologie sowie für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2022 (VB 60, S. 93 ff.) – am 19. Juli 2022, dass sie die Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens beabsichtige. Sie gab der Beschwerdeführerin zudem die vor- gesehenen Gutachter sowie den Fragenkatalog bekannt und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zur Begutachtung an sich, zum vorgesehenen Fragenkatalog sowie zu den vorgesehenen Gut- achtern (VB 60, S. 116 f.). Die Krankentaggeldversicherung hat demnach die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) der Beschwerdeführerin gewahrt. Beim von der Krankentaggeldversicherung eingeholten orthopädisch-psy- chiatrischen Gutachten der Dres. med. D. und E. handelt es sich damit um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG (vgl. zum Ganzen statt vieler SVR 2023 IV Nr. 12 S. 36, 8C_23/2022 und 8C_51/2022 E. 4.2.2, und Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des orthopädisch-psychiatri- schen Gutachtens der Dres. med. D. und E. fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 60, S. 144 ff. und S. 184 ff.) inkl. der Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 56) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer -7- nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.3.2. und E. 2.3.3.) zu. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich beim orthopädisch-psy- chiatrischen Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 15. bzw. 25. August 2022 um ein Gutachten von der Krankentaggeldversicherung "genehmen und wohlgesonnenen Ärzten". Soweit damit Ausstandsgründe gegen die Gutachter geltend gemacht werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass solche rechtsprechungsgemäss sofort vorzubringen sind. Die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte nichts Der- gleichen geltend, als die Krankentaggeldversicherung ihr die vorgesehe- nen Gutachter mit Schreiben vom 19. Juli 2022 (VB 60, S. 116 f.) bekannt gab. Das – nach Lage der Akten erstmals im invalidenversicherungsrecht- lichen Verfahren mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (VB 69) angeführte – Vorbringen der behaupteten Ausstandsgründe gegen die Gutachter ist demnach verspätet und damit zufolge Verwirkung nicht mehr zu hören (vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 49 S. 155, 9C_439/2021 E. 3.2.1, SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143, 8C_663/2021 E. 4.1, und SVR 2019 IV Nr. 85 S. 279, 8C_41/2019 E. 4.2). 3.3.3. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die gut- achterliche Beurteilung widerspreche der Einschätzung ihres Hausarztes Dr. med. G., weshalb weitere sachverhaltliche Abklärungen angezeigt seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Den Gutachtern standen nach Lage der Akten zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin und insbesondere auch von Dr. med. G. zur Verfügung (vgl. insb. die Aktenzusammenfassung in VB 60, S. 144 ff.). Dessen Beurteilung war den Gutachtern damit hinreichend bekannt und wurde berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass Dr. med. G. weder über eine orthopädische noch eine psychiatrische Facharztausbildung verfügt, weshalb dessen Einschätzung das fachärztliche Gutachten rechtspre- chungsgemäss in der Regel nicht in Zweifel zu ziehen vermag (SVR 2019 IV Nr. 29 S. 90, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2; siehe ferner Urteile des Bundes- gerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_290/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3). 3.3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Sachverhalt sei "nicht genügend lang, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens […] abgeklärt" worden. Nach Lage der Akten bestehen indes keinerlei Hinweise -8- auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin nach dem Begutachtungszeitpunkt. Solches ist jedenfalls den von Dr. med. G. am 13. September 2022 nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung sämtlicher Berichte seit Juli 2021 (VB 59) verurkundeten Berichten (VB 63) nicht zu entnehmen. Im Be- schwerdeverfahren wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich ausge- wiesen (vgl. zum Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). 3.4. Dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 15. beziehungsweise 25. August 2022 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Bei diesem Ergebnis ist anzufügen, dass RAD- Arzt Dr. med. F. gestützt auf das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 23. November 2022 davon ausgeht, dass seit spätestens August 2020 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt (VB 64, S. 3). Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung sowie vor dem Hin- tergrund der weiteren medizinischen Akten bestehen an dieser Beurteilung denn auch keine auch nur geringen Zweifel (vgl. hierzu statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und 122 V 157 E. 1d S. 162). Es ergibt sich damit kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invaliden- rente (vgl. vorne E. 2.1.). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 erweist sich folglich als rechtmässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Juli 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner