Da er keinen Anwalt beigezogen hat, kann sich das Gesuch nur auf die Verfahrenskosten beziehen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.