36 UVG), steht einer Kürzung von 10 % (Anteil Vorzustand an aktuellen Beschwerden) nichts entgegen. Unter Berücksichtigung der Kürzung in diesem Umfang beläuft sich die Integritätsentschädigung – wie sie die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 (VB B106 S. 9) korrekt berechnet hat – bei einer Integritätseinbusse von 20 % auf Fr. 25'200.00 (Fr. 126'000.00 x 20 %; Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 1 UVV; Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV [Stand 1. Januar 2014]). 6. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.