5.3.3. Damit kann auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden und zumal die Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 36 Abs. 2 UVG nur für Renten und nicht für Integritätsentschädigungen gilt (vgl. DORIS VOLLENWEIDER / ANDREAS BRUNNER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 43 zu Art. 36 UVG), steht einer Kürzung von 10 % (Anteil Vorzustand an aktuellen Beschwerden) nichts entgegen.