5.3. 5.3.1. Im B._____-Gutachten wurde ausgeführt, dass das Ausmass des rein unfallbedingten Integritätsschadens gemäss SUVA-Tabelle 5 auf 30 % (schwere OSG-Arthrose) geschätzt werde (vgl. VB M23 S. 45). Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Abgrenzbarkeit des bestehenden Vorzustandes zu den Folgen des Unfalles vom 10. Juni 2014 schwierig sei und der Anteil des Vorzustandes an den aktuellen Beschwerden auf einen Drittel geschätzt werde (vgl. VB M23 S. 41).