Anhaltspunkte für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sind vorliegend nicht ersichtlich. 4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Invaliditätsgrad 0 % beträgt und folglich der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist. 5. 5.1. In Bezug auf die Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer vor, dem Gutachten entnehme er die Quote von 30 % und für eine Kürzung wegen unfallfremden Anteilen bestehe kein Raum, da sich der gesamte Fuss mit dem Unfall retraumatisiert habe und auch die USG-Befunde zumindest mittelbar unfallkausal seien. Es sei von einer Panarthrose OSG USG und damit von einem Wert von 40 % auszugehen (vgl. Beschwerde S. 7).