In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil VBE.2021.156 des Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2021 nicht ein maximal möglicher Abzug von 25 % vorgenommen wurde, sondern die Frage nach dem anwendbaren Kompetenzniveau und der Höhe des Tabellenlohnabzuges offengelassen wurde. Zudem wurde auf Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Berechnung des IV-Grades im Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 nicht eingegangen. Überdies ist die Unfallversicherung bei der Berechnung des IV-Grades nicht an die Berechnung der Invalidenversicherung gebunden; vielmehr ist diese unabhängig voneinander vorzunehmen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554).