4.4.2. Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, wieso ein leidensbedingter Abzug gewährt werden sollte. Dies ergibt sich lediglich aus der Tatsache, dass er geltend macht, es liege ein Invaliditätsgrad von 36 % vor, und dieser im Urteil VBE.2021.156 des Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2021 unter der Annahme des maximal möglichen Abzugs vom Tabellenlohn berechnet wurde. - 19 -