4.3.2. Aus orthopädischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im B._____-Gutachen sowie im Gutachten medaffairs als uneingeschränkt eingestuft (vgl. VB M23 S. 42 sowie VB I01 act. 132.2 S. 14). Angesichts der Ausbildung und der langjährigen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zu Recht mindestens vom Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) auszugehen.