Seine Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei sowohl im B._____-Gutachten als auch im Gutachten medaffairs als uneingeschränkt eingestuft worden. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine vielseitige und langjährige berufliche Erfahrung. Es sei nicht anzunehmen, dass er in einer ihm zumutbaren sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste. Von einem Leidensabzug sei daher abzusehen (vgl. VB B106 S. 8 f.). - 18 -